Antragsunterlagen
§ 18 StrRehaG
Rechtsgrundlagen
Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG)
* Hinweis: Satzung, Richtlinien des Stiftungsrates und Arbeitsanweisung des Vorstandes zu Leistungen nach § 18 StrRehaG geben in hier verlinkter Fassung die Rechtslage vor Inkrafttreten des StepVG am 1. Juli 2025 wieder und sind somit in einigen Teilen unwirksam.
Maßgeblich für die Unterstützungen sind die aktuellen bundesgesetzlichen Regelungen. Die Mitarbeiter der Geschäftsstelle wenden die internen Vorschriften nach Maßgabe dieser neuen Gesetzeslage an, bis der Stiftungsrat eine Aktualisierung der Vorschriften beschlossen hat.
Antragsunterlagen Härtefallfonds
Rechtsgrundlagen
Weitere Rechtsgrundlagen
Gesetz über die Stiftung für ehemalige politisch Verfolgte (StepVG)