Die Stiftung kann im Rahmen von Gesetz und Richtlinien und unter Berücksichtigung der verfügbaren Haushaltsmittel für Opfer des SED-Unrechts derzeit die beiden nachfolgenden Unterstützungsleistungen erbringen:
Leistungen nach § 18 StrRehaG
Waren Sie selbst in der SBZ/DDR in rechtsstaatswidriger Haft? Sind Sie Hinterbliebener (Ehepartner, Kind, Elternteil) eines bereits verstorbenen ehemaligen politischen Häftlings? Ist ein Verwandter beim Fluchtversuch an der innerdeutschen Grenze verstorben? In diesen und anderen Fällen stehen Ihnen dann eventuell Leistungen nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz zu.
Leistungen des Härtefallfonds
Mit dem neu eingerichteten bundesweiten Härtefallfonds hat
der Gesetzgeber ein einfaches und unbürokratisches
Instrument auf Bundesebene geschaffen, das den Betroffenen
von SED-Unrecht – ausdrücklich über die Leistungen aus den Rehabilitierungsgesetzen hinaus – Zugang zu weiteren Hilfen ermöglichen soll.
Hier erfahren Sie, unter welchen Voraussetzungen Sie diese
zusätzlichen Hilfsleistungen erhalten können.
Allgemeines Verfahren
Beide Unterstützungsleistungen sind antragsgebunden, haben aber zum Teil unterschiedliche Voraussetzungen.
Die jeweiligen Antragsformulare finden Sie im Bereich „Formulare & Downloads“, dazu auch weitere, leistungsspezifische Informationen.
Derzeit ist es erforderlich, das ausgedruckte Antragsformular auszufüllen und uns unterschrieben auf dem Postweg zukommen zu lassen. Auch die Einreichung per Fax oder die Übersendung des eingescannten Formulars per E-Mail ist ausreichend. Beachten Sie zu allen Varianten unsere Kontaktmöglichkeiten. Gerne senden wir Ihnen das Formular auf Anfrage zu; auch bei zahlreichen Beratungsstellen der Opferverbände und Landesbeauftragten liegen Vordrucke bereit.
Viele allgemeine Fragen, die uns wiederholt zu beiden Leistungen gleichermaßen erreichen, haben wir nachfolgend für Sie aufgeführt und (hoffentlich ausreichend) beantwortet.
Darüber hinaus empfehlen wir bei jeder – vor allem erstmaligen – Antragstellung die vorherige Kontaktaufnahme zu unserer Geschäftsstelle: in vielen Fällen können schon im Vorfeld Unklarheiten beseitigt, überflüssige Wege vermieden oder auch die Erfolgsaussichten eines Antrags abgeschätzt werden.
Fragen und Antworten
1. Ich habe bereits Leistungen nach § 18 StrRehaG bei der Stiftung erhalten – kann ich zusätzlich Hilfen aus dem bundesweiten Härtefallfonds erhalten?
Ja. Beide Leistungen sind ausdrücklich unabhängig voneinander und werden in keiner Weise verrechnet oder anderweitig in Beziehung gesetzt. Dies gilt auch für andere Leistungen des StrRehaG wie Kapitalentschädigung und Opferrente.
Im Einzelfall kann es bezüglich des konkreten Bedarfs aber unterschiedliche Erfolgsaussichten bei den beiden Leistungsarten geben. Sprechen Sie hierzu vorab mit der für Sie zuständigen Sachbearbeiterin in der Stiftung.
2. Wer entscheidet über meinen Antrag? Wie ist das Verfahren? Kann ich mich gegen eine Ablehnung wehren?
Über Unterstützungsanträge entscheidet grundsätzlich der sogenannte Bewilligungsausschuss der Stiftung, der aus der Vorsitzenden des Vorstandes und zwei Beisitzern besteht, von denen (mindestens) eine Person selbst Opfer politischer Verfolgung sein soll. Weitere Infos hierzu finden Sie im Bereich „Stiftung/Gremien“.
Die Mitarbeiter der Geschäftsstelle bereiten Ihre Anträge entscheidungsreif vor und sorgen im Anschluss an die Bewilligung durch den Ausschuss dafür, dass die Mittel ausgezahlt werden.
Bei Ablehnungen steht Ihnen – vor einer evtl. Klageerhebung – das Rechtsmittel des Widerspruchs zu, über dessen Einlegung Sie im Ablehnungsbescheid ausführlich informiert werden.
3. Ist eine Auszahlung der Unterstützung in bar oder als Scheck möglich?
Nein, die Stiftung kann Unterstützungen grundsätzlich nur auf ein Bankkonto auszahlen. Geben Sie daher bei Antragstellung bitte unbedingt Ihre Bankverbindung (IBAN) an.
Aus Sicherheitsgründen sind auch spätere Änderungen der Bankverbindung nur auf dem Schriftweg möglich.
4. Ich befinde mich in einem laufenden Gerichtsverfahren. Kann die Stiftung rechtsberatend tätig sein oder die Prozesskosten/ Anwaltskosten übernehmen?
Nein, das ist leider bei keiner der beiden Unterstützungsleistungen vorgesehen. Nur im Rahmen der bei der Stiftung anhängigen Verfahren kann und darf die Geschäftsstelle rechtliche Auskünfte erteilen.
Sollte Ihre finanzielle Lage das Führen eines Prozesses erschweren, gibt es staatliche Hilfen wie den Beratungshilfeschein oder die klassische Prozesskostenhilfe.
5. Ich bin verschuldet. Kann die Stiftung mir diesbezüglich helfen, eventuell mit einem Kredit?
Nein, die Stiftung kann weder für bestehende Verbindlichkeiten einstehen noch mit einem Darlehen aushelfen.

