Leistungen des Härtefallfonds

Leistungen aus dem Härtefallfonds sind möglich, wenn Sie

  • zu mindestens einer der unten genannten Gruppen von Anspruchsberechtigten gehören,
  • wirtschaftlich bedürftig sind,
  • Ihren Wohnsitz auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland haben

sowie die weiteren allgemeinen Voraussetzungen und Nachweise vorliegen.

Anspruchsberechtigte

Ich bin selbst von politisch rechtsstaatswidriger Haft auf dem Gebiet der SBZ/ DDR betroffen

  • anerkannte ehemalige politische Häftlinge, die einen Anspruch auf Leistungen nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG) haben
  • nach dem StrRehag rehabilitierte Heimkinder
  • durch die sowjetische Besatzungsmacht rechtsstaatswidrig Internierte und (SMT-) Verurteilte sowie Personen, die in der DDR rechtsstaatswidrig außerhalb eines Strafverfahrens unter haftähnlichen Bedingungen untergebracht wurden (z. B. in der Psychiatrie)

Erforderliche Nachweise:

  • Bescheinigung nach § 10 Absatz 4 Häftlingshilfegesetz oder Rehabilitierungsbeschluss nach dem StrRehaG sowie
  • Nachweis über den Erhalt der Kapitalentschädigung nach § 17 StrRehaG und ggf. der Nachzahlung der Kapitalentschädigung.
    Hinterbliebene müssen diesen Nachweis nur erbringen, sofern der ehemalige politische Häftling nicht vor dem 18. September 1990 verstorben ist.

Ich bin Angehöriger (Ehegatte, Kind, Elternteil) eines ehemaligen politischen Häftlings

  • Angehörige (Ehegatten, Eltern und Kinder) von ehemaligen politischen Häftlingen auf dem Gebiet der SBZ/ DDR erhalten Unterstützungsleistungen, wenn sie von den rechtsstaatswidrigen Maßnahmen unmittelbar mitbetroffen waren.
    Dies ist in der Regel der Fall, wenn Kinder zum Zeitpunkt der Haft geboren waren bzw. die Ehe zu diesem Zeitpunkt bereits geschlossen war. Beachten Sie hierzu ergänzend unten Frage Nr. 3.

Erforderliche Nachweise:

  • Bescheide/ Bescheinigungen wie bei selbst von Haft Betroffenen (siehe Kasten links)
  • Nachweis zum Verwandschaftsverhältnis, zum Beispiel Ehe- oder Geburtsurkunde oder Auszug aus dem Familienstammbuch (ausschließlich Kopien)

Ich habe eine Anerkennung nach dem Beruflichen oder Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz

Erforderliche Nachweise:

  • Bescheinigung nach § 17 BerRehaG oder
  • Bescheinigung nach § 12 VwRehaG

Ich war als deutscher Staatsangehöriger außerhalb des Gebietes der SBZ/ DDR in politischer Haft.

  • ehemalige politische Häftlinge deutscher Staatsangehörigkeit, die außerhalb der SZB/DDR in Haft waren und nicht gemäß StrRehaG rehabilitiert sind.

Erforderlicher Nachweis:

  • Bescheinigung nach § 10 Absatz 4 des Häftlingshilfegesetzes.

Wirtschaftliche Bedürftigkeit

Die Unterstützungsleistungen sind abhängig von der wirtschaftlichen Lage des Betroffenen – die Bedürftigkeit ist durch geeignete Unterlagen nachzuweisen.


Maßgeblich ist das monatlich zur Verfügung stehende Nettoeinkommen aller zum Haushalt gehörenden Personen.

Welche Einkommensarten bei der Berechnung unberücksichtigt bleiben, welche Ausgaben gelten gemacht werden können und
bis zu welcher Einkommenshöhe Sie aktuell als bedürftig gelten, entnehmen Sie den entsprechenden Hinweisen in der Ausfüllhilfe zum Antragsvordruck.

Ausschließungsgründe

Nicht unterstützungsberechtigt sind Personen, bei denen im Rahmen des Antragsverfahrens festgestellt wird, dass bei ihnen selbst oder (im Falle Angehöriger) dem ehemaligen politischen Häftling sogenannte Ausschließungsgründe vorliegen, bspw. eine Tätigkeit als inoffizieller Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes.

Sofern das Nichtvorliegen von Ausschließungsgründen nicht bereits in einem anderen Verfahren festgestellt und nachgewiesen wurde (z.B. Bescheid über Opferrente, Kapitalentschädigung), wird die Stiftung bei Erstantrag einmalig eine entsprechende Überprüfung des Antragstellers oder Angehörigen bei den zuständigen Landesbehörden veranlassen; der Antrag ruht solange.

Welche Leistungen kann ich erhalten?

Die Unterstützungsleistungen sind gemäß Richtlinie zur Behebung oder Linderung besonderer Notsituationen vorgesehen. Die Leistungen werden zweckgebunden bewilligt, die Verwendung muss im Anschluss mit Belegen nachgewiesen werden; eventuelle Differenzen sind rückzuerstatten. Unterstützungen sind für folgende Bereiche vorgesehen:

  • Gesundheitsfördernde Maßnahmen wie Therapien sowie medizinischen Hilfen, wie zum Beispiel Zahnersatz, Hörgeräte oder Brillen
  • Schaffung oder den Erhalt von selbstbestimmten Wohn- und Lebensmöglichkeiten, z.B. für einen Umzug in eine behinderten- oder altersgerechte Wohnung
  • Unterstützung durch technische Hilfen im Alltag, insbesondere bei körperlichen Einschränkungen
  • Anschaffung von Kommunikationshilfen, die die soziale Teilhabe fördern, wie beispielsweise Computer, Laptops oder Telefone
  • Aus- und Fortbildungen, die in der DDR aus politischen Gründen versagt wurden
  • Maßnahmen zur Verbesserung der Mobilität der Betroffenen, wie z.B. die Anschaffung oder Reparatur von Fahrrädern oder motorisierten Fahrzeugen
  • Kosten, um den Besuch von Gedenkstätten und Erinnerungsorten sowie Veranstaltungen zu ermöglichen, die dem Prozess der persönlichen Schicksalsklärung und der Vernetzung mit weiteren Betroffenen dienen können

WICHTIG: Die Unterstützungen aus dem Härtefallfonds sind nachrangig. Das heißt, dass zweckidentische Leistungen vor Antragstellung evtl. bei anderen Stellen zu beantragen sind. Hierunter fallen insbesondere mögliche Ansprüche gegen Sozialleistungsträger, Krankenversicherung oder allgemeine Versicherungen. Diese Leistungen sind gegebenenfalls auf die Stiftungsleistungen anzurechnen.

Zusätzliche Leistungen für ehemalige politische Häftlinge

Auf dem Gebiet der SBZ/ DDR inhaftierten Personen können neben den oben genannten Leistungen einmalig folgende Leistungen gewährt werden:

  • Zuschuss für Bekleidung
  • Zuschuss zu Erholungsreisen

Selbst antragsberechtigte Angehörige (Ehegatten, Kinder, Eltern) dieser Personen können im Sterbefall zudem einen Zuschuss zu den Beerdigungskosten des ehemaligen politischen Häftlings beantragen.

WICHTIGER HINWEIS: Die einmaligen Zuschüsse für Bekleidung oder Erholungsreisen können unabhängig von einem sonstigen Bedarf beantragt werden, das heißt, eine Bewilligung löst keine 24-monatige Sperrfrist aus! Die zusätzlichen Leistungen erhöhen die maximal mögliche Gesamtleistung nicht, d.h. auch die Kosten für Erholungsreisen und Bekleidung werden zum weiteren Bedarf addiert und es gilt die jeweilige Höchstgrenze! Dies gilt auch, wenn Einmalleistungen und sonstige Maßnahmen zeitlich getrennt beantragt werden. Beachten Sie hierzu ergänzend unten Frage Nr. 7.

Antragsverfahren

Die Unterstützung wird nur auf Antrag gewährt; den Vordruck mit weiteren Informationen finden Sie im Bereich Dokumente und Formulare zum download und Ausdruck. Gerne senden wir Ihnen das Formular auf Anfrage zu; auch bei zahlreichen Beratungsstellen der Opferverbände und Landesbeauftragten liegen Vordrucke bereit.

Wir bitten Sie, sich vor Versenden des Antragsformulars aufmerksam die hier und in den weiteren Hinweisblättern aufgeführten Voraussetzungen durchzulesen! Beachten Sie unbedingt auch die allgemeinen Voraussetzungen, die für alle Stiftungsleistungen gleichermaßen gelten.

Sollten anschließend weiterhin Fragen oder Aufklärungsbedarf bestehen, stehen unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gerne zur Verfügung, den Antrag mit Ihnen gemeinsam zu vervollständigen; insbesondere bezüglich der Bedürftigkeit können wir Ihnen anhand Ihrer Angaben auch eine erste unverbindliche Einschätzung geben, ob der Antrag Aussicht auf Erfolg hat.

Die Entscheidung über den Antrag fällt letztlich der Bewilligungsausschuss der Stiftung, dem auch ehemalige politisch Verfolgte angehören. Gegen einen ablehnenden Bescheid ist das Rechtsmittel des Widerspruchs möglich.


Fragen und Antworten

1. Können Leistungen aus dem Härtefallfonds wiederholt bewilligt werden?

Ja, dies ist grundsätzlich möglich. Allerdings müssen seit der letzten Bewilligung mindestens 24 Monaten vergangen sein. Diese Wartefrist schließt Leistungen aus den Härtefallfonds der Bundesländer ausdrücklich mit ein. Unterstützungsleistungen nach § 18 StrRehaG sind von der Wartefrist hingegen ausgenommen.

2. Wie werden die Unterstützungen ausgezahlt ?

Die Stiftung kann Unterstützungen grundsätzlich nur auf ein Bankkonto auszahlen.
In der Regel erfolgt die Auszahlung auf das Konto der unter Nummer 7 des Antragsvordrucks genannten Person.
In Einzelfällen kann eine hiervon abweichende Überweisung an Dritte vereinbart werden. Sprechen Sie dies mit dem für Ihren Antrag zuständigen Sachbearbeiter ab.

3. Was ist bei Ansprüchen Angehöriger mit „unmittelbarer“ Mitbetroffenheit gemeint?

Nahe Angehörige des Betroffenen (Eltern, Ehegatten und Kinder) können Unterstützungsleistungen nur dann erhalten, wenn Sie zum Zeitpunkt der Haftentlassung bereits geboren bzw. mit dem ehemaligen Häftling verheiratet waren. Diese gesetzliche Beschränkung des Kreises der Anspruchsberechtigten ist eine rein zeitlich zu verstehende Grenze: sie hat ausdrücklich nichts mit einer (nahezu immer zutreffenden) Mitbetroffenheit im Sinne eines Mitleidens oder Mitfühlens zu tun.

In Einzelfällen hat der Bewilligungsausschuss hiervon Ausnahmen ermöglicht: bspw. bei sehr kurzen Zeiträumen zwischen Ereignis und Haftentlassung, bei Inhaftierungen im Jugendalter, bei nachweislich bestehender Verlobung oder gar einem gemeinsamen Kind zur Haftzeit. Kontaktieren Sie zur Einschätzung möglicher Erfolgsaussichten gerne unsere Mitarbeiter.

4. Mein Konto ist gepfändet, es liegt ein Pfändungsbeschluss meines Gehalts vor, ich bin in einem laufenden Verbraucherinsolvenzverfahren, was ist mit meinen Leistungen?

Die Unterstützungsleistungen aus dem bundesweiten Härtefallfonds sind ausdrücklich nicht gegen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen geschützt.

5. Ich gehöre zu mehreren der anspruchsberechtigten Personenkreise – kann ich mehrere Anträge gleichzeitig stellen oder erhöht sich die mögliche Höchstgrenze?

Nein, es kann nur ein Antrag bei der Stiftung eingereicht und beschieden werden. Die Geschäftsstelle prüft zu Ihren Gunsten, mit welcher Einstufung Sie die bestmögliche Aussicht auf Erfolg haben. So sind z.B. für ehemalige politische Häftlinge mehr Leistungen als für verwaltungsrechtlich Rehabilitierte vorgesehen; diese können wiederum höhere Leistungen erhalten als Angehörige.

6. Ich habe bereits eine dringend benötigte Sache oder Dienstleistung angeschafft und bezahlt bzw. bestellt und mich verbindlich zur Zahlung verpflichtet. Kann die Stiftung diese Kosten noch übernehmen?

Nein, eine nachträgliche Unterstützung für bereits beantragte oder in Anspruch genommene Maßnahmen ist leider nicht möglich, siehe hierzu auch § 8 Nr 1 der Arbeitsanweisung zu Leistungen des Härtefallfonds.

7. Ich habe derzeit keinen konkreten Unterstützungsbedarf außer dem Zuschuss für eine Erholungsreise. Wird dies bei einem evtl. späteren Antrag auf Leistungen berücksichtigt?

Ja, Zuschüsse für eine Erholungsreise oder auch Bekleidung werden auch bei einem späteren Antrag vom möglichen Höchstbetrag abgezogen, da es ansonsten zu einer Ungleichbehandlung mit Antragstellern käme, die diese Einmalleistungen direkt mit weiterem Bedarf zusammen beantragen, siehe Frage 5. Ausnahmsweise gilt die Sperrfrist in diesem Fall in der Weise, dass nach Ablauf von 24 Monaten keine Verrechnung mehr erfolgt, also der Höchstbetrag wieder voll zur Verfügung steht. Im konkreten Einzelfall sollten Sie sich hierzu telefonisch beraten lassen.