Anspruchsberechtigte
Ein Anspruch auf Leistungen nach § 18 StrRehaG ist grundsätzlich möglich, wenn Sie zu den folgenden Personengruppen gehören:
Ich bin selbst von politisch rechtsstaatswidriger Haft betroffen
Anspruchsberechtigt sind anerkannte ehemalige politische Häftlinge, die in der DDR oder SBZ weniger als 90 Tage rechtsstaatwidrig in Haft waren.
Neben rehabilitierten Heimkindern zählen dazu auch durch die sowjetische Besatzungsmacht rechtsstaatswidrig Internierte und (SMT-) Verurteilte sowie Personen, die in der DDR rechtsstaatswidrig außerhalb eines Strafverfahrens unter haftähnlichen Bedingungen untergebracht wurden (z. B. in der Psychiatrie).
Zum Nachweis gelten die u.a. allgemeinen Voraussetzungen.
Ich bin Hinterbliebener eines verstorbenen politischen Häftlings
Hinterbliebene (Ehegatten, Eltern und Kinder) von verstorbenen politischen Häftlingen erhalten Unterstützungsleistungen, wenn sie von den rechtsstaatswidrigen Maßnahmen unmittelbar mitbetroffen waren. Dies ist in der Regel der Fall, wenn Kinder zum Zeitpunkt der Haft geboren waren bzw. die Ehe zu diesem Zeitpunkt bereits geschlossen war. Beachten Sie hierzu ergänzend unten Frage Nr. 4.
Bei nachweislich haftbedingtem Tod kann zudem eine erhöhte Unterstützung gewährt werden. Wenn der Tod innerhalb der ersten drei Jahre und „hafttypisch“ ist, kann der Bewilligungsausschuss hierüber befinden – darüber hinaus sind eindeutige medizinische Nachweise nötig.
Zum Nachweis gelten die u.a. allgemeinen Voraussetzungen. Beachten Sie, dass sowohl in der Person des Antragstellers als auch des Verstorbenen keine Ausschließungsgründe vorliegen dürfen.
Spezielle Opfergruppen
Anspruchsberechtigt sind zudem Hinterbliebene von Personen,
die auf dem Gebiet der SBZ/ DDR ohne Haft rechtsstaatswidrig hingerichtet wurden, auf der Flucht oder im Anschluss an die politisch motivierte Freiheitsentziehung an deren Folgen starben.
(Diese Personengruppe benötigt eine Anerkennung nach der sog. Gleichstellungsverordnung zu § 3 HHG)
die aus Anlass der Niederschlagung des Aufstandes vom 17. Juni 1953 im Beitrittsgebiet ihr Leben verloren haben.
(Neben den allgemeinen Voraussetzungen ist in diesen Fällen eine Entscheidung nach § 12 des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes (VwRehaG) notwendig).
Ich gehöre zu mehreren der genannten Gruppen
Es ist möglich, dass zwei oder gar drei der genannten Möglichkeiten auf Sie zutreffen: So könnte der verstorbene Vater bspw. Opfer des 17. Juni 1953, die verstorbene Mutter ehemaliger politischer Häftling und Sie selbst zusätzlich auch (weniger als 90 Tage) in Haft gewesen sein.
Sollte es sich um solche Konstellationen innerhalb des § 18 StrRehaG handeln, ist nur eine Leistung möglich – die Stiftung wird Sie dann automatisch nach dem Schicksal einstufen, dass für Sie am günstigsten ist. Sollten Sie selber Bezieher der sog. Opferrente nach § 17a StrRehaG und gleichzeitig Hinterbliebener sein, sind ggfls. beide Leistungen nebeneinander möglich, siehe unten Frage 2.
Allgemeine Voraussetzungen
Voraussetzungen für eine Unterstützungsleistung nach § 18 StrRehaG sind grundsätzlich
- der Nachweis einer rechtsstaatswidrigen freiheitsentziehenden Maßnahme durch Vorlage einer Bescheinigung nach § 10 Absatz 4 HHG oder eines Rehabilitierungsbeschlusses nach dem StrRehaG sowie
- der Nachweis über den Erhalt der Kapitalentschädigung nach § 17 StrRehaG, sofern (in Fällen Hinterbliebener) der ehemalige politische Häftling nicht vor dem 18. September 1990 verstorben ist.
Die Unterstützung erfolgt nur auf Antrag (Vordruck und Hinweise hier) und ausschließlich in Form von Geldleistungen.
Wirtschaftliche Bedürftigkeit
Sämtliche Leistungen nach § 18 StrRehaG sind seit dem 1. Juli 2025 grundsätzlich unabhängig von der sozialen Lage der Betroffenen. Bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen kann eine Unterstützung also ausdrücklich auch ohne Angabe der persönlichen Verhältnisse gewährt werden.
Wichtig: Sofern nach eigener Einschätzung bei Ihnen aktuell eine besondere finanzielle Notlage vorliegt, können Sie auch nach neuer Rechtslage freiwillig Angaben zu Ihren Einkommensverhältnissen machen – bei Feststellung einer wirtschaftlichen Bedürftigkeit durch den Ausschuss sind dann ggfls. höhere Leistungen bzw. Zuschläge möglich. Siehe hierzu auch unten Frage 6.
Ausschließungsgründe
Nicht unterstützungsberechtigt sind Personen, bei denen im Rahmen des Antragsverfahrens festgestellt wird, dass bei ihnen selbst oder (im Falle Hinterbliebener) dem Verstorbenen sog. Ausschließungsgründe vorliegen, bspw. eine Tätigkeit als inoffizieller Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes.
Sofern das Nichtvorliegen von Ausschließungsgründen nicht bereits in einem anderen Verfahren festgestellt und nachgewiesen wurde (z.B. Bescheid über Opferrente, Kapitalentschädigung), wird die Stiftung bei Erstantrag eine entsprechende Überprüfung bei den zuständigen Landesbehörden veranlassen; der Antrag ruht solange.
Fragen und Antworten
1. Können Unterstützungsleistungen nach § 18 StrRehaG wiederholt bewilligt werden?
Ja, dies ist nach den Richtlinien des Stiftungsrates derzeit weiterhin jährlich möglich – grundsätzlich muss aber eine Wartefrist von 12 Monaten zwischen zwei Bewilligungen eingehalten werden. Es reicht in der Regel, den Antrag und ggfls. aktuelle Unterlagen 2-3 Monate vor dem nächstmöglichen Bewilligungszeitpunkt einzureichen.
2. Ich beziehe bereits die sog. Opferrente, kann ich trotzdem zusätzlich Leistungen der Stiftung nach § 18 StrRehaG erhalten?
Bezogen auf Ihr eigenes Haftschicksal ist das rechtlich nicht möglich – der Gesetzgeber hat diesbezüglich mit der Mindestanforderung von 90 Hafttagen eine klare Trennung zwischen den beiden Leistungen festgelegt.
Aber: sofern Sie doppelt betroffen, also gleichzeitig Hinterbliebener (Kind, Elternteil, Ehegatte) eines verstorbenen politischen Häftlings sind, können Sie aus diesem Grund evtl. Leistungen erhalten. Beachten Sie hierzu auch Frage 4 zur „unmittelbaren Mitbetroffenheit“.
3. Was ist bei Ansprüchen Hinterbliebener mit „unmittelbarer“ Mitbetroffenheit gemeint?
Nahe Hinterbliebene des Betroffenen (Eltern, Ehegatten und Kinder) können Unterstützungsleistungen nach dem Tod des politischen Häftlings nur dann erhalten, wenn Sie zum Zeitpunkt der Haftentlassung bereits geboren bzw. mit dem Häftling verheiratet waren. Diese gesetzliche Beschränkung des Kreises der Anspruchsberechtigten ist eine rein zeitlich zu verstehende Grenze: sie hat ausdrücklich nichts mit einer (nahezu immer zutreffenden) Mitbetroffenheit im Sinne eines Mitleidens oder Mitfühlens zu tun.
In Einzelfällen hat der Bewilligungsausschuss hiervon Ausnahmen ermöglicht: bspw. bei sehr kurzen Zeiträumen zwischen Ereignis und Haftentlassung, bei Inhaftierungen im Jugendalter, bei nachweislich bestehender Verlobung oder gar einem gemeinsamen Kind zur Haftzeit. Kontaktieren Sie zur Einschätzung möglicher Erfolgsaussichten gerne unsere Mitarbeiter.
4. Meine wirtschaftliche Situation ist aktuell sehr schwierig. Kann ich evtl. zusätzliche Hilfen oder erhöhte Unterstützungsleistungen bekommen?
Ja, bei Feststellung einer finanziellen Notlage sind evtl. erhöhte Leistungen durch Zuschläge möglich. Auch können dann im gemeinsamen Haushalt lebende Personen bei der Bedarfsberechnung berücksichtigt werden.
Zum Nachweis der Notlage können Betroffene in diesem Fall freiwillig Angaben zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen machen.
Wichtig: Es sind in diesem Fall vollständige Angaben auch zu den Mitbewohnern im Haushalt und zu den Einnahmen/ Ausgaben aller dort lebenden Personen erforderlich.
Als unverbindlichen Anhalt dafür, unter welchen wirtschaftlichen Umständen ggfls. eine höhere Unterstützung möglich ist, geben wir Ihnen folgende Informationen:
Bei Alleinstehenden (Einpersonenhaushalt, auch bei Heimaufenthalt) sollte das Nettoeinkommen nach Abzug der Wohnkosten 1.430 €, bei Haushalten mit zwei Personen 1.950 € nicht wesentlich überschreiten. Weitere Personen im Haushalt erhöhen die Grenze um je 650 €.
Bei der Berechnung des Nettoeinkommens bleiben bestimmte Einkommensarten wie Kindergeld und Elterngeld unberücksichtigt, zudem werden Pauschalen für notwendige Versicherungen in Abzug gebracht.
Wenden Sie sich gerne auch an die Mitarbeiter der Geschäftsstelle, um eine erste Einschätzung zu möglichen einkommensbedingten Zuschlägen zu erhalten.
5. Mein Konto ist gepfändet, es liegt ein Pfändungsbeschluss meines Gehalts vor, ich bin in einem laufenden Verbraucherinsolvenzverfahren, was ist mit meinen Leistungen?
Die Unterstützungsleistungen nach § 18 StrRehaG unterliegen seit dem 1. Juli 2025 nicht mehr der Pfändung, d.h. Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse müssen von uns nicht beachtet werden; dies gilt ebenso im Rahmen eines Verbraucherinsolvenzverfahrens gemäß § 33, 35 Insolvenzordnung (InsO).
Weisen Sie entsprechende Stellen auf die ausdrückliche Regelung des § 18 Absatz 6 in Verbindung mit § 17a Absatz 3 StrRehaG hin; gerne unterstützt Sie unsere Geschäftsstelle hierbei in Problemfällen.
6. Ich war in einem Heim für Kinder oder Jugendliche untergebracht, weil meine Eltern zeitgleich in politischer Haft waren. Habe ich auch Anspruch auf Unterstützungsleistungen bei der Stiftung?
Antragsteller, die in einem Heim für Kinder oder Jugendliche untergebracht waren, weil zeitgleich mit dieser Unterbringung Eltern oder Elternteile aus rechtsstaatswidrigen Gründen inhaftiert waren, konnten bis zum 30. Juni 2025 unter bestimmten Voraussetzungen Unterstützungsleistungen nach § 18 Absatz 4 StrRehaG a.F. erhalten. Diese Anspruchsgrundlage ist entfallen.
Betroffene können sich für weitere Informationen an die Stiftung wenden, insbesondere ob ersatzweise bspw. Ansprüche als Hinterbliebene geltend gemacht werden können oder ggfls. die Möglichkeit besteht, die eigene Heimzeit strafrechtlich rehabilitieren zu lassen – für bereits abgelehnte Personen hat der Gesetzgeber nun ausdrücklich ein Zweitantragsrecht eingeräumt.